Lexikon -Verlust oder vollständige Funktionsunfähigkeit Zeh

Eine als Folge eines Unfalls vorhandene Funktionsbeeinträchtigung bzw. der Verlust eines Zehs ist mitversichert. Die Unfallversicherung zahlt einen bestimmten Prozentsatz von der vereinbarten Versicherungssumme an den Versicherten. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich danach, ob es sich um den großen Zeh oder einen anderen Zeh handelt.  


Der Prozentsatz ist in den Versicherungsbedingungen als Gliedertaxe ausgewiesen. Die Höhe der Invaliditätssumme richtet sich nach dem Grad der körperlichen Einschränkung. So wird beispielsweise beim Verlust eines Armes von einem höheren Invaliditätsgrad ausgegangen (z. B. 70 % der Versicherungssumme), als beim Verlust eines Fingers (5 %). Bei einem Teilverlust bzw. teilweiser Beeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des Invaliditätsgrades. Beispiel: Ist der Arm um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %). 


Je höher der Invaliditätsgrad ist, desto höher ist auch die Versicherungsleistung. Die Basistarife der Unfallversicherer richten sich oftmals nach der Gliedertaxe in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Höhere Tarifklassen erhalten zumeist eine „verbesserte Gliedertaxe“.  


Wenn mehrere Körperteile oder Sinnesorgane in Folge eines Unfalls in ihrer Funktionsfähigkeit auf Dauer geschädigt sind, werden diese zusammengerechnet. Dieser Wert darf 100 % nicht übersteigen, denn einen höheren Invaliditätsgrad gibt es nicht.

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